2. Kapitel: Arzneimittel
1. Abschnitt: Herstellung
< Art. 6 Voraussetzungen
> Art. 8 Grundsatz des Inverkehrbringens
Art. 7 Anforderungen an die Herstellung
1 Arzneimittel müssen nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis hergestellt werden.
2 Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.
Stand am 1. Oktober 2010
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