5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
2. Abschnitt: Aufgaben und Leistungsauftrag
< Art. 68
> Art. 70 Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung
Art. 69 Aufgaben
1 Das Institut erfüllt die Aufgaben, die ihm:
- a.
- gesetzlich übertragen werden;
- b.
- der Bundesrat im Rahmen des Leistungsauftrages zuweist.
2 Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen für Behörden und Private erbringen.
3 Der Bundesrat kann das Institut beauftragen, bei der Vorbereitung der Erlasse auf dem Gebiet der Heilmittel mitzuwirken.
Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen