Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
2. Abschnitt: Aufgaben und Leistungsauftrag
< Art. 68
> Art. 70 Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung

Art. 69 Aufgaben

1 Das Institut erfüllt die Aufgaben, die ihm:

a.
gesetzlich übertragen werden;
b.
der Bundesrat im Rahmen des Leistungsauftrages zuweist.

2 Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen für Behörden und Private erbringen.

3 Der Bundesrat kann das Institut beauftragen, bei der Vorbereitung der Erlasse auf dem Gebiet der Heilmittel mitzuwirken.


Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen