2. Kapitel: Arzneimittel
1. Abschnitt: Herstellung
< Art. 5 Bewilligungspflicht
> Art. 7 Anforderungen an die Herstellung
Art. 6 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a.
- die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
- b.
- ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
2 Die zuständige Behörde prüft in einer Inspektion, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen