3. Kapitel: Medizinprodukte
< Art. 48 Abgabe und Anwendung
> Art. 50 Einfuhr und Ausfuhr
Art. 49 Instandhaltungspflicht
1 Wer ein Medizinprodukt gewerblich oder an Dritten einsetzt, muss dabei alle Massnahmen für die Instandhaltung treffen, die für die Erhaltung der Leistung und der Sicherheit des Medizinproduktes erforderlich sind.
2 Der Bundesrat kann:
- a.
- für bestimmte Medizinprodukte oder Medizinprodukteklassen festlegen, wie sie in Stand gehalten werden müssen;
- b.
- das Nachweisverfahren für die Erfüllung der Instandhaltungspflicht und der Instandhaltungsanforderungen festlegen;
- c.
- die Instandhaltung von fachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen