Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Medizinprodukte
< Art. 48 Abgabe und Anwendung
> Art. 50 Einfuhr und Ausfuhr

Art. 49 Instandhaltungspflicht

1 Wer ein Medizinprodukt gewerblich oder an Dritten einsetzt, muss dabei alle Massnahmen für die Instandhaltung treffen, die für die Erhaltung der Leistung und der Sicherheit des Medizinproduktes erforderlich sind.

2 Der Bundesrat kann:

a.
für bestimmte Medizinprodukte oder Medizinprodukteklassen festlegen, wie sie in Stand gehalten werden müssen;
b.
das Nachweisverfahren für die Erfüllung der Instandhaltungspflicht und der Instandhaltungsanforderungen festlegen;
c.
die Instandhaltung von fachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen