1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Geltungsbereich
> Art. 4 Begriffe
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.
Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen