Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Arzneimittel
4. Abschnitt: Vertrieb, Verschreibung und Abgabe
< Art. 28 Bewilligung für den Grosshandel
> Art. 30 Bewilligung für den Detailhandel

Art. 29 Anforderungen an den Grosshandel

1 Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, muss die anerkannten Regeln der Guten Grosshandelspraxis einhalten.

2 Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Grosshandelspraxis näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.


Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen