1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Sorgfaltspflicht
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
- a.
- den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen;
- b.
- Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511, soweit sie als Heilmittel verwendet werden;
- c.
- Heilverfahren, wie Gentherapie, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Heilmitteln stehen; der Bundesrat kann dazu besondere Bestimmungen erlassen.
2 Der Bundesrat kann Medizinprodukte, die zur Anwendung an Tieren oder zur veterinärmedizinischen Diagnostik bestimmt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ganz oder teilweise ausnehmen.
Stand am 1. Oktober 2010
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