2. Kapitel: Arzneimittel
2. Abschnitt: Grundsatz des Inverkehrbringens und Zulassungsverfahren
< Art. 12 Zweitanmeldung
> Art. 14 Vereinfachte Zulassungsverfahren
Art. 13 Im Ausland zugelassene Arzneimittel und Verfahren
Ist ein Arzneimittel oder ein Verfahren bereits in einem andern Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt.
Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen