Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 67 Disziplinarmassnahmen

Art. 68

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen