8. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 67 Disziplinarmassnahmen
Art. 68
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen