8. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Aufsicht und Vollzug
< Art. 58
> Art. 60 Vollzug
Art. 59 Aufsicht
Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen