Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Aufsicht und Vollzug
< Art. 58
> Art. 60 Vollzug

Art. 59 Aufsicht

Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen