Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung
< Art. 4 Ziele der Aus- und der Weiterbildung
> Art. 6 Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten

Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel

1 Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.

2 Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren selbstständige Ausübung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.

3 Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.

4 Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen