7. Kapitel: Organisation
2. Abschnitt: Medizinalberufekommission
< Art. 48 Akkreditierungsorgan
> Art. 50 Aufgaben
Art. 49 Zusammensetzung und Organisation
1 Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.
3 Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.
4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen