2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung
< Art. 3 Definitionen
> Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
Art. 4 Ziele der Aus- und der Weiterbildung
1 Aus- und Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.
2 Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:
- a.
- Patientinnen und Patienten umfassend, individuell und qualitativ hochstehend zu betreuen;
- b.
- Fragestellungen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte zu bearbeiten und entsprechende Entscheide zu fällen;
- c.
- mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sachgerecht und zielgerichtet zu kommunizieren;
- d.
- Verantwortung im Gesundheitswesen und berufsspezifisch in der Gemeinschaft zu übernehmen;
- e.
- Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrzunehmen;
- f.
- den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen;
- g.
- im internationalen Wettbewerb zu bestehen.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen