6. Kapitel: Berufsausübung und Fortbildung
< Art. 38 Entzug der Bewilligung
> Art. 40 Berufspflichten
Art. 39 Berufsbezeichnung
Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen