Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Akkreditierung von Aus- und Weiterbildungsgängen und Anerkennung ausländischer Studiengänge
3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren
< Art. 28 Akkreditierungsentscheid
> Art. 30 Auflagen und Entzug

Art. 29 Geltungsdauer

Die Akkreditierung gilt höchstens sieben Jahre.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen