5. Kapitel: Akkreditierung von Aus- und Weiterbildungsgängen und Anerkennung ausländischer Studiengänge
3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren
< Art. 28 Akkreditierungsentscheid
> Art. 30 Auflagen und Entzug
Art. 29 Geltungsdauer
Die Akkreditierung gilt höchstens sieben Jahre.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen