Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Definitionen

Art. 2 Universitäre Medizinalberufe

1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:

a.
Ärztinnen und Ärzte;
b.
Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c.
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d.
Apothekerinnen und Apotheker;
e.
Tierärztinnen und Tierärzte.

2 Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:

a.
diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b.
es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen