1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Definitionen
Art. 2 Universitäre Medizinalberufe
1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
- a.
- Ärztinnen und Ärzte;
- b.
- Zahnärztinnen und Zahnärzte;
- c.
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
- d.
- Apothekerinnen und Apotheker;
- e.
- Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
- a.
- diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
- b.
- es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen