4. Kapitel: Weiterbildung
2. Abschnitt: Zulassung
< Art. 18 Dauer
> Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel
Art. 19
1 Einen akkreditierten Weiterbildungsgang absolvieren kann, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.
2 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
3 Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen