Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Weiterbildung
2. Abschnitt: Zulassung
< Art. 18 Dauer
> Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel

Art. 19

1 Einen akkreditierten Weiterbildungsgang absolvieren kann, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.

2 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.

3 Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen