8. Kapitel: Vollzug
2. Abschnitt: Datenschutz
< Art. 47 Aufgaben in Spitälern
> Art. 49 Datensicherheit
Art. 48 Bearbeiten von Personendaten
1 Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach dem Transplantationsgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Sie dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.
3 Alle Datenbearbeitungen sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen