Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Vollzug
2. Abschnitt: Datenschutz
< Art. 47 Aufgaben in Spitälern
> Art. 49 Datensicherheit

Art. 48 Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach dem Transplantationsgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2 Sie dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.

3 Alle Datenbearbeitungen sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.


1 SR 235.1


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen