Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 74 Übergangsbestimmung

Art. 75 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen