3. Kapitel: Tierische Organe, Gewebe und Zellen
< Art. 45 Testpflicht
> Art. 47 Kosten für Massnahmen der Behörden
Art. 46 Sicherstellung
Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:
- a.
- Personen, die tierische Organe, Gewebe oder Zellen in Verkehr bringen oder transplantieren, vorschreiben, sich für die aus ihrer Haftpflicht entstehenden Kosten zu versichern oder für eine andere Form der Sicherstellung zu sorgen;
- b.
- den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen;
- c.
- die Sicherstellenden verpflichten, dem Bundesamt Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen