3. Kapitel: Tierische Organe, Gewebe und Zellen
< Art. 44 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung
> Art. 46 Sicherstellung
Art. 45 Testpflicht
Wer einem Tier Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder solche sowie daraus hergestellte Transplantatprodukte transplantiert, muss sich vergewissern, dass diese auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden sind.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen