2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
6. Abschnitt: Transplantation
< Art. 26 Aufbereitung
> Art. 28 Beschränkung der Anzahl Transplantationszentren
Art. 27 Bewilligungspflicht
1 Organe dürfen nur in Transplantationszentren transplantiert werden, die dafür über eine Bewilligung des Bundesamtes verfügen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a.
- die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
- b.
- ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das auch die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes der Lebendspenderinnen und Lebendspender sicherstellt;
- c.
- die Qualität der Transplantationen gesichert ist.
3 Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen nach einheitlichen Kriterien aufzeichnen, auswerten und regelmässig veröffentlichen.
- 4 Der Bundesrat kann die Transplantation von Geweben oder Zellen von einer Bewilligung des Bundesamtes abhängig machen.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen