Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Durchführung zyto- und molekulargenetischer Untersuchungen
4. Abschnitt: Durchführung von Untersuchungen im Ausland
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> Art. 22 Bewilligungsgesuch

Art. 21

1 Die Durchführung einer zyto- oder molekulargenetischen Untersuchung darf einem ausländischen Laboratorium nur übertragen werden, wenn die Durchführung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet ist.

2 Leitet ein Laboratorium eine Untersuchung weiter, so muss es der veranlassenden Ärztin oder dem veranlassenden Arzt melden, an welches ausländische Laboratorium es den Auftrag weiterleitet.

3 Für die Weiterleitung von Patientendaten an ein ausländisches Laboratorium gelten die Anforderungen nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen