4. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 36 Klonen, Chimären- und Hybridbildung
> Art. 38 Zuständige Behörde
Art. 37 Übertretungen
Mit Haft oder mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- entgegen Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe a und 3 bei einer Frau ein Fortpflanzungsverfahren anwendet;
- b.
- Keimzellen oder imprägnierte Eizellen verwendet, die von einer verstorbenen Person stammen;
- c.
- gespendete Eizellen verwendet, mit gespendeten Eizellen und gespendeten Samenzellen einen Embryo entwickelt oder einen gespendeten Embryo auf eine Frau überträgt;
- d.
- Fortpflanzungsverfahren ohne erlaubte Indikation anwendet;
- e.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 Zellen ablöst und untersucht;
- f.
- entgegen den Artikeln 15, 16 und 42 Keimgut konserviert;
- g.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 Embryonen entwickelt;
- h.
- als Spender Samenzellen mehreren Inhaberinnen oder Inhabern einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung stellt;
- i.
- entgegen Artikel 22 Absätze 1–3 gespendete Samenzellen verwendet;
- j.
- die nach Artikel 24 vorgeschriebenen Daten unrichtig oder unvollständig aufzeichnet.
Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen