Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 36 Klonen, Chimären- und Hybridbildung
> Art. 38 Zuständige Behörde

Art. 37 Übertretungen

Mit Haft oder mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
entgegen Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe a und 3 bei einer Frau ein Fortpflanzungsverfahren anwendet;
b.
Keimzellen oder imprägnierte Eizellen verwendet, die von einer verstorbenen Person stammen;
c.
gespendete Eizellen verwendet, mit gespendeten Eizellen und gespendeten Samenzellen einen Embryo entwickelt oder einen gespendeten Embryo auf eine Frau überträgt;
d.
Fortpflanzungsverfahren ohne erlaubte Indikation anwendet;
e.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 Zellen ablöst und untersucht;
f.
entgegen den Artikeln 15, 16 und 42 Keimgut konserviert;
g.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 Embryonen entwickelt;
h.
als Spender Samenzellen mehreren Inhaberinnen oder Inhabern einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung stellt;
i.
entgegen Artikel 22 Absätze 1–3 gespendete Samenzellen verwendet;
j.
die nach Artikel 24 vorgeschriebenen Daten unrichtig oder unvollständig aufzeichnet.

Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen