Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Verbotene Praktiken

Art. 3 Kindeswohl

1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist.

2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden:

a.
zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252–263 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB) begründet werden kann; und
b.
die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Mündigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können.

3 Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden.

4 Keimzellen oder imprägnierte Eizellen dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, nicht mehr verwendet werden.


1 SR 210


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen