784.401
Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)
vom 9. März 2007 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG),
verordnet:
2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
Art. 4 JugendschutzArt. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films
Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG
Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
Art. 9 Verbreitungspflichten
Art. 10 Information in Krisensituationen
3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring
Art. 11 BegriffeArt. 12 Erkennbarkeit der Werbung
Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm
Art. 14 Interaktive Werbung
Art. 15 Virtuelle Werbung
Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke
Art. 17 Politische Werbung
Art. 18 Einfügung der Werbung
Art. 19 Dauer der Werbung
Art. 20 Sponsornennung
Art. 21 Produkteplatzierung
Art. 22 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen in den Programmen der SRG
Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG
4. Abschnitt: Pflichten bei der Programmveranstaltung
Art. 24 Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am VeranstalterArt. 25 Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen
Art. 26 Auskunftspflicht
Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern
Art. 28 Aufzeichnungspflicht
5. Abschnitt: Rundfunkstatistik
Art. 29 OrganisationArt. 30 Beschaffung der Daten
Art. 31 Verwendung der Daten
Art. 32 Veröffentlichung statistischer Ergebnisse
3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte RadioprogrammeArt. 37 Verbreitung von Radioprogrammen ausserhalb des Versorgungsgebiets
Art. 38 Versorgungsgebiete
Art. 39 Festlegung des Gebührenanteils
Art. 40 Verwaltung der Gebührenanteile durch den Bund
Art. 41 Pflichten des Konzessionärs
Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs
Art. 43 Konzessionierungsverfahren
Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer
3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 45 Ausreichende Qualität der VerbreitungArt. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung
1. Abschnitt: Nutzung von Funkfrequenzen
Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und FernsehprogrammenArt. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung
3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Technologien
Art. 50 Förderungswürdige ÜbertragungstechnologienArt. 51 Art und Bemessung der Beiträge
4. Titel: Empfang von Programmen
Art. 57 Zum Empfang geeignete GeräteArt. 58 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang
Art. 59 Höhe der Empfangsgebühren
Art. 60 Meldepflicht
Art. 60a Erhebung der Empfangsgebühren
Art. 61 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung
Art. 63 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht
Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
Art. 66 Zugriff auf Daten
Art. 67 Rechnung und Aufsicht
5. Titel: Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität
1. Kapitel: Zugang zu öffentlichen Ereignissen
Art. 68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen EreignissenArt. 69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen
Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung
Art. 71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
2. Kapitel: Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Medienforschung
Art. 72 Aus- und Weiterbildung von ProgrammschaffendenArt. 73 Medienforschung
6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Art. 75 ZusammensetzungArt. 76 Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen
Art. 77 Verfahrenskosten der Ombudsstellen
7. Titel: Verwaltungsgebühren
Art. 78 GrundsatzArt. 79 Reduktion der Verwaltungsgebühr
Art. 80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
8. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 80a VollzugArt. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 82 Übergangsbestimmung zur Fälligkeit von Jahresrechnungen
Art. 83 Inkrafttreten
Anhang 1
- Radioveranstalter mit Leistungsauftrag; Versorgungsgebiete für die Verbreitung im UKW-Band
- 1 Begriffe
- 2 Planungs- und Messmethoden
- 3 Allgemeine Planungsgrundsätze
- 3.1 Allgemeines
- 3.2 Radioprogramme der SRG in ihren Sprachregionen
- 3.3 Radioprogramme lokaler oder regionaler Veranstalter
- 3.4 Sprachregionale Radioprogramme der SRG in den anderen Sprachregionen
- 3.5 Überregionale Radioprogramme
- 3.6 Veranstaltungen von kurzer Dauer
- 4 Versorgungsgebiete für die Verbreitung im UKW-Band
Anhang 2
- Regionale Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil; Versorgungsgebiete
- 1 Allgemeine Verbreitungsgrundsätze
- 2 Versorgungsgebiete
Anhang 3
- Liste der über Leitungen zu verbreitenden ausländischen Programme
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen