Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
< Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
> Art. 10 Information in Krisensituationen

Art. 91 Verbreitungspflichten

1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Informationen verbreiten:

a.
dringliche polizeiliche Bekanntmachungen;
b.
die folgenden Bekanntmachungen im Sinne der Alarmierungsverordnung vom 18. August 20102 (AV):
1.
behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanweisungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Aufhebung der Verhaltensanweisungen,
2.
behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen,
3.
Berichtigungen bei Fehlalarm,
4.
Hinweise auf Sirenentests.

2 Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung:

a.
der zuständigen kantonalen Stelle: bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind;
b.
der zuständigen Stelle des Bundes, namentlich der Bundeskanzlei und der Nationalen Alarmzentrale (NAZ): bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist;
c.
der gemäss AV für Warnungen und Erdbebenmeldungen zuständigen Fachstellen des Bundes: bei Naturgefahren.

3 Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden.

4 Die Verbreitung erfolgt:

a.
im Versorgungsgebiet, das von der Gefahr betroffen sein könnte;
b.
kostenlos und unter Angabe der Quelle;
c.
unverzüglich; bei behördlichen Warnungen vor Naturgefahren und bei Erdbebenmeldungen erfolgt sie bei nächster Gelegenheit oder so schnell als möglich; bei Sirenentests erfolgt sie mehrmals vor deren Durchführung;
d.
grundsätzlich unverändert; Gewitterwarnungen dürfen redaktionell angepasst werden, sofern der Inhalt unverändert bleibt.

5 Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung.


1 Fassung gemäss Art. 23 Abs. 2 der Alarmierungsverordnung vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5179).
2 SR 520.12


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen