2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
< Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
> Art. 10 Information in Krisensituationen
Art. 91 Verbreitungspflichten
1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Informationen verbreiten:
- a.
- dringliche polizeiliche Bekanntmachungen;
- b.
- die folgenden Bekanntmachungen im Sinne der Alarmierungsverordnung vom 18. August 20102 (AV):
- 1.
- behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanweisungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Aufhebung der Verhaltensanweisungen,
- 2.
- behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen,
- 3.
- Berichtigungen bei Fehlalarm,
- 4.
- Hinweise auf Sirenentests.
2 Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung:
- a.
- der zuständigen kantonalen Stelle: bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind;
- b.
- der zuständigen Stelle des Bundes, namentlich der Bundeskanzlei und der Nationalen Alarmzentrale (NAZ): bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist;
- c.
- der gemäss AV für Warnungen und Erdbebenmeldungen zuständigen Fachstellen des Bundes: bei Naturgefahren.
3 Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden.
4 Die Verbreitung erfolgt:
- a.
- im Versorgungsgebiet, das von der Gefahr betroffen sein könnte;
- b.
- kostenlos und unter Angabe der Quelle;
- c.
- unverzüglich; bei behördlichen Warnungen vor Naturgefahren und bei Erdbebenmeldungen erfolgt sie bei nächster Gelegenheit oder so schnell als möglich; bei Sirenentests erfolgt sie mehrmals vor deren Durchführung;
- d.
- grundsätzlich unverändert; Gewitterwarnungen dürfen redaktionell angepasst werden, sofern der Inhalt unverändert bleibt.
5 Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung.
1 Fassung gemäss Art. 23 Abs. 2 der Alarmierungsverordnung vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5179).
2 SR 520.12
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen