Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Verwaltungsgebühren
< Art. 78 Grundsatz
> Art. 80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Art. 79 Reduktion der Verwaltungsgebühr

(Art. 100 RTVG)

1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für die Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms gilt ein reduzierter Stundensatz von 84 Franken.1

2 Die Verwaltungsgebühr nach Absatz 1 kann weiter reduziert und diejenige für die übrigen gebührenpflichtigen Tätigkeiten reduziert werden für:

a.
Programmveranstalter, welchen eine Konzession für die Ausstrahlung eines werbefreien Programms erteilt wurde;
b.
Programmveranstalter, die nachweisen, dass sie einen Betriebsertrag von weniger als 1 Million Franken haben. Als Betriebsertrag gelten die Einnahmen, die mit der Betriebstätigkeit zusammenhängen, insbesondere Werbe- und Sponsoringeinnahmen sowie Beiträge und Subventionen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5855).


Stand am 1. Januar 2011
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