2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
< Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films
> Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG
(Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG)
1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist verpflichtet, den Anteil untertitelter Fernsehsendungen in ihrem redaktionellen Programm in jeder Sprachregion schrittweise auf einen Drittel der gesamten Sendezeit auszubauen. Diese Pflicht gilt auch für jene Fernsehveranstalter, die ihr Programm nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen.
2 Die SRG muss täglich in jeder Amtssprache mindestens eine Informationssendung ausstrahlen, die in Gebärdensprache aufbereitet ist.
3 Die SRG muss monatlich in jeder Amtssprache mindestens zwei Filme ausstrahlen, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind. Davon ist die Hälfte für Schweizer Filme vorzusehen.
4 Der Bereich der zu untertitelnden Inhalte und der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des RTVG keine Vereinbarung zustande oder wird sie aufgelöst, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.
5 Das BAKOM prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung nicht mehr angemessen, beantragt das UVEK dem Bundesrat deren Änderung.