Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Empfang von Programmen
< Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
> Art. 67 Rechnung und Aufsicht

Art. 66 Zugriff auf Daten

(Art. 69 Abs. 1–4 RTVG)

1 Die Datenbearbeitung der Gebührenerhebungsstelle und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

2 Die Gebührenerhebungsstelle kann die im Rahmen von Artikel 65 Absatz 2 bearbeiteten Daten:

a.
zum Zwecke des Einzugs von Urheberrechtsentschädigungen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen verwenden und den zugelassenen Verwertungsgesellschaften bekannt geben;
b.
zum Zwecke der Erhebung von Benutzungsgebühren für den drahtlos-terrestrischen Empfang (Art. 71 RTVG) an die zuständige Stelle weitergeben.

3 Die Gebührenerhebungsstelle muss einer allfälligen Nachfolgerin die für die Gebührenerhebung notwendigen Daten unentgeltlich übergeben und rechtzeitig in elektronischer Form zugänglich machen. Sie ist insbesondere verpflichtet, der Nachfolgerin gegen angemessenes Entgelt die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche personelle und organisatorische Unterstützung zu leisten und die dafür benötigte technische Infrastruktur bereitzustellen. Die Höhe des Entgelts wird auf Verlangen vom BAKOM festgesetzt.


1 SR 235.1


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen