4. Titel: Empfang von Programmen
< Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
> Art. 66 Zugriff auf Daten
Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
(Art. 69 Abs. 1 RTVG)
1 Das UVEK bezeichnet eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren».
2 Die Gebührenerhebungsstelle ist verantwortlich für:
- a.
- die Bearbeitung der Meldungen;
- b.
- den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen;
- c.
- die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger;
- d.
- das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das BAKOM;
- e.
- das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM.
3 Die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Gebührenerhebungsstelle werden in einem Vertrag festgelegt, den das UVEK mit der Stelle abschliesst.
4 Die Gebührenerhebungsstelle ist ermächtigt, zusammen mit den Empfangsgebühren im Auftrag der zugelassenen Verwertungsgesellschaften auch Urheberrechtsentschädigungen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen einzuziehen. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen der Gebührenerhebungsstelle und den Verwertungsgesellschaften festgelegt.