Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Empfang von Programmen
< Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
> Art. 66 Zugriff auf Daten

Art. 65 Gebührenerhebungsstelle

(Art. 69 Abs. 1 RTVG)

1 Das UVEK bezeichnet eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren».

2 Die Gebührenerhebungsstelle ist verantwortlich für:

a.
die Bearbeitung der Meldungen;
b.
den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen;
c.
die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger;
d.
das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das BAKOM;
e.
das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM.

3 Die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Gebührenerhebungsstelle werden in einem Vertrag festgelegt, den das UVEK mit der Stelle abschliesst.

4 Die Gebührenerhebungsstelle ist ermächtigt, zusammen mit den Empfangsgebühren im Auftrag der zugelassenen Verwertungsgesellschaften auch Urheberrechtsentschädigungen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen einzuziehen. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen der Gebührenerhebungsstelle und den Verwertungsgesellschaften festgelegt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen