4. Titel: Empfang von Programmen
< Art. 63 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht
> Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
(Art. 68 Abs. 6 RTVG)
1 Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV—Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 19651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.
2 Wird das Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist.
3 Wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung vorliegt.
4 Die Gebührenerhebungsstelle kontrolliert in regelmässigen Abständen, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung noch gegeben sind.
1 [AS 1965 537, 1971 32, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute das BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).