Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Empfang von Programmen
< Art. 60 Meldepflicht
> Art. 61 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung

Art. 60a1 Erhebung der Empfangsgebühren

(Art. 68 Abs. 6 RTVG)

1 Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine quartalsweise Erhebung verlangen.

2 Die Gebührenerhebungsstelle legt die Rechnungsperiode für die Jahresrechnung gestaffelt fest.

3 Sie stellt die Rechnungen frühestens zu folgenden Zeitpunkten:

a.
bei Jahresrechnungen: im zweiten Monat der Rechnungsperiode;
b.
bei Quartalsrechnungen: im ersten Monat der Rechnungsperiode.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen