4. Titel: Empfang von Programmen
< Art. 59 Höhe der Empfangsgebühren
> Art. 60a Erhebung der Empfangsgebühren
Art. 60 Meldepflicht
(Art. 68 Abs. 3 RTVG)
1 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.
2 Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat für jede Geschäftsstelle eine Meldung zu erfolgen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen