Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
< Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
> Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG

Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films

(Art. 7 Abs. 2 RTVG)

1 Die Pflicht zur Förderung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen gilt für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, auf die folgende Kriterien zutreffen:

a.
In ihren schweizerischen Programmen oder ausländischen Mantelprogrammen werden Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme ausgestrahlt.
b.
Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 200 000 Franken.
c.
Sie strahlen kein Programm mit geringer Sendetätigkeit aus.1

2 Die Veranstalter nach Absatz 1 berichten in ihrem Jahresbericht über die geleistete Filmförderung. Das BAKOM verfügt nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur die Höhe einer allfälligen Filmförderungsabgabe. Dabei werden sämtliche im Berichtsjahr geleisteten Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von schweizerischen Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilmen angerechnet.

3 Die Verwendung der Filmförderungsabgabe richtet sich nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20012.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).
2 SR 443.1


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen