Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Empfang von Programmen
< Art. 57 Zum Empfang geeignete Geräte
> Art. 59 Höhe der Empfangsgebühren

Art. 58 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang

(Art. 70 Abs. 2 RTVG)

1 Als privat gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen durch die meldende Person, die im gleichen Haushalt lebenden Personen und deren Gäste.

2 Als gewerblich gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen in Betrieben zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für das Betriebspersonal.

3 Als kommerziell gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für die Kundschaft und andere Aussenstehende. Dabei werden drei Kategorien unterschieden:

a.

Kategorie I:

  1–10 Empfangsgeräte;

b.

Kategorie II:

11–50 Empfangsgeräte;

c.

Kategorie III:

ab 51 Empfangsgeräte.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen