Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
< Art. 4 Jugendschutz
> Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films

Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen

(Art. 7 Abs. 1 RTVG)

1 Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass:

a.
mindestens 50 Prozent der massgebenden Sendezeit schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleiben;
b.
in ihren Programmen mindestens 10 Prozent der massgebenden Sendezeit oder mindestens 10 Prozent der Programmkosten schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleiben, die von veranstalterunabhängigen Produzenten hergestellt worden sind. Dabei ist ein angemessener Teil Werken vorzubehalten, die nicht älter als fünf Jahre sind.

2 Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Bildschirmtext.

3 Die Veranstalter berichten dem BAKOM im Jahresbericht, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.

4 Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der verlangten Anteile nicht, so ergreift die Aufsichtsbehörde Massnahmen nach Artikel 89 Absatz 1 RTVG.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen