2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
< Art. 3 Korrespondenzadresse
> Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
Art. 4 Jugendschutz
(Art. 5 RTVG)
1 Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.
2 Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen