2. Titel: Veranstaltung von Programmen
3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
< Art. 38 Versorgungsgebiete
> Art. 40 Verwaltung der Gebührenanteile durch den Bund
Art. 39 Festlegung des Gebührenanteils
(Art. 40 RTVG)
1 Der jährliche Gebührenanteil eines Veranstalters darf höchstens 50 Prozent seines Betriebsaufwands ausmachen. Für Fernsehveranstalter, in deren Versorgungsgebiet die Erfüllung des Leistungsauftrags mit einem besonders hohen Aufwand verbunden ist, sowie für Veranstalter von komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen kann dieser Wert höchstens 70 Prozent betragen. Der für einen Veranstalter verbindliche Höchstwert wird in der Konzession festgehalten.1
2 Das UVEK überprüft die Gebührenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf Jahren und legt sie gegebenenfalls neu fest.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen