Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt: Rundfunkstatistik
< Art. 28 Aufzeichnungspflicht
> Art. 30 Beschaffung der Daten

Art. 29 Organisation

(Art. 19 RTVG)

Das BAKOM stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten und die weiteren statistischen Arbeiten sicher, die für die Erstellung der Statistik nach Artikel 19 Absatz 1 RTVG (Rundfunkstatistik) erforderlich sind. Es koordiniert die Arbeiten in Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 19931 über die Organisation der Bundesstatistik mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.



Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen