Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
< Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite
> Art. 3 Korrespondenzadresse

Art. 2 Meldepflicht

(Art. 3 Bst. a RTVG)

1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)1 insbesondere folgende Angaben zu liefern:

a.
Name des Programms sowie Grundzüge des Programminhalts;
b.
Name der redaktionell verantwortlichen Person;
c.
Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;
d.
Angaben, die dem Publikum eine rasche und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter ermöglichen, insbesondere die E-Mail-Adresse und die Webadresse;
e.
Art und Gebiet der technischen Verbreitung;
f.
Identität und Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile von Aktionären und anderen Teilhabern, welche mindestens einen Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
g.
Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
h.
Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte sowie Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
i.
programmliche Zusammenarbeit mit Dritten;
j.
Personalbestand.

2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–e.

3 Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)2 regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen