2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
< Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite
> Art. 3 Korrespondenzadresse
Art. 2 Meldepflicht
(Art. 3 Bst. a RTVG)
1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)1 insbesondere folgende Angaben zu liefern:
- a.
- Name des Programms sowie Grundzüge des Programminhalts;
- b.
- Name der redaktionell verantwortlichen Person;
- c.
- Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;
- d.
- Angaben, die dem Publikum eine rasche und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter ermöglichen, insbesondere die E-Mail-Adresse und die Webadresse;
- e.
- Art und Gebiet der technischen Verbreitung;
- f.
- Identität und Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile von Aktionären und anderen Teilhabern, welche mindestens einen Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
- g.
- Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
- h.
- Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte sowie Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
- i.
- programmliche Zusammenarbeit mit Dritten;
- j.
- Personalbestand.
2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–e.
3 Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)2 regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.