Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring
< Art. 18 Einfügung der Werbung
> Art. 20 Sponsornennung

Art. 191 Dauer der Werbung

(Art. 11 Abs. 2 RTVG)

1 Werbespots dürfen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens zwölf Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.

2 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen