Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Geltungsbereich
> Art. 2 Meldepflicht

Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite

(Art. 1 Abs. 2 RTVG)

1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1 000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.

2 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:

a.
sich auf die redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe insbesondere folgender Daten beschränken:
1.
Zeitangaben und Umweltmessdaten,
2.
stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder,
3.
Notfallnummern,
4.
Hinweise auf Dienstleistungen oder Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung,
5.
Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel; und
b.1
darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen