Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz
3. Kapitel: Rechtsschutz
< Art. 98 Kosten
> Art. 100

Art. 99

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen