Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring
< Art. 8 Bekanntmachungspflichten
> Art. 10 Werbeverbote

Art. 9 Erkennbarkeit der Werbung

1 Werbung muss vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Der Bundesrat kann diejenigen Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder besonderen Bestimmungen unterwerfen.

2 Ständige Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken. Die lokalen und regionalen Veranstalter mit beschränkten finanziellen Mitteln sind von dieser Beschränkung ausgenommen.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen