7. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht
2. Abschnitt: Massnahmen bei Rechtsverletzungen
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> Art. 90 Verwaltungssanktionen
Art. 89 Allgemeines
1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
- a.
- von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
- 1.
- den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
- 2.
- sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
- 3.
- dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
- b.
- dem Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2 Das Departement kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4 zweiter Satz) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen