Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht
2. Abschnitt: Massnahmen bei Rechtsverletzungen
< Art. 88 Datenschutz
> Art. 90 Verwaltungssanktionen

Art. 89 Allgemeines

1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:

a.
von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
1.
den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
2.
sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
3.
dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b.
dem Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.

2 Das Departement kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4 zweiter Satz) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen