Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der Programmqualität
1. Abschnitt: Medienforschung
2. Abschnitt: Stiftung für Nutzungsforschung
< Art. 78 Aufgabe
> Art. 80 Organisation

Art. 79 Berichterstattung und Abgabe von Daten

1 Die Stiftung veröffentlicht mindestens einmal jährlich die wichtigsten Ergebnisse ihrer Erhebungen.

2 Sie stellt die grundlegenden Nutzungsdaten Dritten zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Der universitären Forschung und dem Bundesamt werden die Daten unentgeltlich überlassen.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen