Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Empfang von Programmen
2. Kapitel: Empfangsgebühren
< Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr
> Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen

Art. 71 Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang

Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen