Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Empfang von Programmen
2. Kapitel: Empfangsgebühren
< Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
> Art. 71 Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang

Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr

1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Empfangsgebühr. Er berücksichtigt dabei den Bedarf für:

a.
die Finanzierung der Programme der SRG und der übrigen publizistischen Angebote der SRG, die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sind (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b.
die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Gebührenanteil (Art. 38);
c.
die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Empfangsgebühren sowie der Durchsetzung der Melde- und der Gebührenpflicht;
d.
die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Artikel 81 Abs. 1);
e.
die Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien (Art. 58).

2 Er kann unterschiedliche Gebühren festlegen für privaten und für gewerblichen Empfang sowie für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen.

3 Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die Empfehlungen des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.

4 Der Ertrag und die Verwendung der Gebühr werden in der eidgenössischen Staatsrechnung nicht ausgewiesen.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen