4. Titel: Empfang von Programmen
2. Kapitel: Empfangsgebühren
< Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
> Art. 71 Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang
Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr
1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Empfangsgebühr. Er berücksichtigt dabei den Bedarf für:
- a.
- die Finanzierung der Programme der SRG und der übrigen publizistischen Angebote der SRG, die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sind (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
- b.
- die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Gebührenanteil (Art. 38);
- c.
- die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Empfangsgebühren sowie der Durchsetzung der Melde- und der Gebührenpflicht;
- d.
- die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Artikel 81 Abs. 1);
- e.
- die Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien (Art. 58).
2 Er kann unterschiedliche Gebühren festlegen für privaten und für gewerblichen Empfang sowie für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen.
3 Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die Empfehlungen des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.
4 Der Ertrag und die Verwendung der Gebühr werden in der eidgenössischen Staatsrechnung nicht ausgewiesen.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen