Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Empfang von Programmen
2. Kapitel: Empfangsgebühren
< Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht
> Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr

Art. 69 Gebührenerhebungsstelle

1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation übertragen (Gebührenerhebungsstelle). Sie gilt als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG1 und von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs und kann Verfügungen erlassen. Zur Abklärung der Gebühren- und Meldepflicht kann sie besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten. Bei Verdacht auf Verletzung der Meldepflicht erstattet sie Anzeige an das Bundesamt.

2 Die Gebührenerhebungsstelle kann von Kantonen und Gemeinden Name, Vorname, Adresse, Jahrgang und Haushaltszugehörigkeit der Einwohnerinnen und Einwohner auf elektronischen Datenträgern in Listenform anfordern. Sie hat den durch ihre Anfrage verursachten Zusatzaufwand zu entgelten.

3 Sie darf diese Daten nur für die Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht und für die Erhebung der Empfangsgebühren bearbeiten. Sie darf diese Daten nicht an Dritte weitergeben; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4 Die Gebührenerhebungsstelle trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind.

5 Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Gebührenerhebungsstelle aus und behandelt Beschwerden gegen deren Verfügungen.


1 SR 172.021
2 SR 281.1


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen